OLG München - Beschluss vom 20.02.2013
34 Wx 439/12
Normen:
BGB § 167 WEG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 111
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1174
NotBZ 2013, 270
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Gauting Blatt 13303

Verfahren des Grundbuchamts bei sicherer Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht

OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 439/12

DRsp Nr. 2013/6720

Verfahren des Grundbuchamts bei sicherer Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht

Hat das Grundbuchamt - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht, dann kann und muss es die Eintragung ablehnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 9. August 2912 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 167 WEG § 10 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit vertraglicher Erklärung vom 30.12.2008 teilten die beiden Miteigentümer den gegenständlichen Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf und wiesen es hinsichtlich der Wohnungen 1 bis 7 sowie an Tiefgaragenstellplätzern der Beteiligten zu 1 zu. Die einzelnen Wohnungen wurden verkauft; einige Erwerber sind bereits als Eigentümer, für andere Erwerber sind Eigentumsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen. Die in den Bauträgerverträgen der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin eingeräumten Befugnisse zur Änderung der Teilungserklärung und die dazu erteilte Vollmacht ergeben sich aus Ziffer X., die auszugsweise folgendermaßen lautet:

1. ...

2. ...