Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht zu. Denn das Mietverhältnis wurde - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - nicht wirksam durch die Vereinbarung der Parteien vom 06.05.1992 (I 13) beendet.
Es, kann dahingestellt bleiben, ob die Mietaufhebungsvereinbarung wirksam angefochten worden ist (§ 123 BGB). Das Rechtsgeschäft über die vorzeitige Beendigung des streitigen Mietverhältnisses ist nämlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Darüber hinaus wurde - wie ebenfalls auszuführen sein wird - der Vertrag wirksam nach den
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