OLG München - Beschluss vom 26.04.2006
34 Wx 168/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 ; ZPO § 84 § 563 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 655
ZMR 2006, 714
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4071/05
AG München 482 UR II 1285/04 - 02.02.2005,

Widersprüchliche Rechtsmittelerklärung mehrerer Prozessbevollmächtigter im Wohnungseigentumsverfahren - Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums

OLG München, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 168/05

DRsp Nr. 2006/20268

Widersprüchliche Rechtsmittelerklärung mehrerer Prozessbevollmächtigter im Wohnungseigentumsverfahren - Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums

»1. In Verfahren in Wohnungseigentumssachen kann § 84 ZPO entsprechend angewandt werden. 2. Geht von unterschiedlichen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten nicht ausschließbar zeitgleich bei Gericht eine Rechtsmittelrücknahmeerklärung und eine Erklärung, das Rechtsmittel durchführen zu wollen, ein, sind die sich widersprechenden Erklärungen wirkungslos mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen ist. 3. Der einzelne Wohnungseigentümer hat unabhängig von seinen individuellen Rechten gegenüber dem Bauträger gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums. Er kann von der Gemeinschaft nicht dazu gezwungen werden, aus einem von ihm vorgenommenen Restkaufpreiseinbehalt mit den ihm entstehenden Ersatzvornahmekosten für eine Mängelbeseitigung gegen den Restkaufpreisanspruch aufzurechnen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 ; ZPO § 84 § 563 Abs. 3 ;

Gründe:

I.