I.
Die Antragstellerin macht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Straße 65-69 in S. Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2005 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin 1.981,51 EUR nebst Zinsen zu bezahlen und festgestellt, dass
die Hauptsache in Höhe von 202,73 EUR erledigt ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Regensburg am 9.1.2006 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
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