Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters
BGH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 231/84
DRsp Nr. 1992/4099
Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters
»Das in einem gewerblichen Mietvertrag dem Vermieter eingeräumte Recht, bei Ablauf des Vertrages die Wiederherstellung des alten Zustandes der vom Mieter für seine Zwecke umgebauten Räume verlangen zu können, entfällt, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume in der Weise umbauen lassen will, daß die Wiederherstellungsarbeiten des Mieters wieder beseitigt werden müßten. Dem Vermieter steht auch kein Ausgleichsanspruch in Geld zu.«
Normenkette:
BGB §§ 535, 536, § 556 ;
Tatbestand:
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