OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2023
8 U 29/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 716; BGB § 723 Abs. 1 S. 3; HGB § 233 Abs. 2; HGB § 234 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 43/21

Wirksamkeit der Kündigung einer stillen Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten und Verstoßes gegen ein KonkurrenzverbotWirksamkeit der Erleichterung der gesetzlichen Voraussetzungen der Kündigung durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 8 U 29/22

DRsp Nr. 2023/10925

Wirksamkeit der Kündigung einer stillen Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten und Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot Wirksamkeit der Erleichterung der gesetzlichen Voraussetzungen der Kündigung durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag

1. Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft kann zur Kündigung der Gesellschaft berechtigende wichtige Gründe festlegen, die eine gegenüber § 723 Abs. 1 S. 3 BGB erleichterte Kündigung ermöglichen.2. Das Abmahnerfordernis nach § 314 Abs. 2 BGB gilt nicht für das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 723 Abs. 1 S. 3 BGB, das insoweit lex specialis ist. Gleichwohl kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultima-ratio-Gedanke) eine Abmahnung erforderlich sein, wenn etwa eine weniger schwerwiegende oder erstmalige Pflichtverletzung vorliegt. Insoweit kann im Rahmen der Abwägung, ob die Kündigung zuvor anzudrohen ist, auch berücksichtigt werden, dass die Parteien die Anforderungen an den wichtigen Grund gegenüber der gesetzlichen Regelung herabgesetzt haben.3. Die Kündigung einer stillen Gesellschaft kann auf die Verweigerung des vertraglich vereinbarten Informationsrechts des stillen Gesellschafters gestützt werden.4. Zur Auslegung einer vertraglichen Klausel über Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters.

Tenor