OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2020
15 W 266/20
Normen:
WEG § 12; WEG § 26; Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2021, 226
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AD-2145-7

Wirksamkeit der nach dem Ende der Verwalterbestellung erklärten Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 15 W 266/20

DRsp Nr. 2021/532

Wirksamkeit der nach dem Ende der Verwalterbestellung erklärten Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum.

Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WEG § 12; WEG § 26; Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie § 6 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Essen ist in der Sache unbegründet.

Das Grundbuchamt hat die von den Beteiligten beantragte Eintragung der Beteiligten zu 3) als neue Wohnungseigentümerin zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Beteiligten die Zustimmung des Verwalters des Wohnungseigentums zu der Veräußerung (§ 12 Abs. 1 WEG) nachweisen.