OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2016
20 W 70/15
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71; WEG § 7; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 3;

Wirksamkeit der sogenannten gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch Bevollmächtigung des Verwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 20 W 70/15

DRsp Nr. 2016/19094

Wirksamkeit der sogenannten gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch Bevollmächtigung des Verwalters

1. Die sog. gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten kann auch in der Form erfolgen, dass von dem teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung zur Zuordnung von Sondernutzungsrechten an bestimmten Gemeinschaftsflächen dem Verwalter Vollmacht erteilt wird. Der aufschiebend bedingte Ausschluss der übrigen Miteigentümer an der Nutzung von Gemeinschaftseigentum erlangt mit der Eintragung der Bezugnahme auf die entsprechende Bewilligung der Eintragung der Teilung im Grundbuch dingliche Wirkung ohne die Mitwirkung von Erwerbern und deren dinglicher Gläubiger (auch bei eingetragenen Auflassungsvormerkungen).2. Auch bei späterer Eintragung der Zuordnung durch den bevollmächtigten Verwalter bedarf es nicht der Zustimmung von Miteigentümern und deren Gläubigern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71; WEG § 7; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 3;

Gründe

I.