BVerfG - Beschluß vom 19.09.2001
1 BvR 1351/00
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 ; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 474/99

Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1351/00

DRsp Nr. 2001/13831

Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung

Ein zivilgerichtliches Urteil, durch das eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen wird, verstößt gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Begründung sowohl aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen nicht haltbar und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3 ; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil, durch das eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1997 Eigentümer einer Wohnung in Frankfurt am Main, die seit 1978 an die Beklagten des Ausgangsverfahrens, ein Ehepaar, vermietet ist. Im April 1998 kündigte er das Mietverhältnis zum 30. April 1999 wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, er studiere bislang an der Technischen Universität in Freiberg/Sachsen und habe sich entschlossen, den Studienort zu wechseln und das Studium aufgrund der dortigen besseren Studienmöglichkeiten in Frankfurt am Main fortzusetzen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Hierzu gehöre die Möglichkeit, angemessen wohnen zu können. Er beabsichtige, die bislang von den Beklagten genutzte Wohnung künftig mit seiner Lebenspartnerin zu bewohnen.