BGH - Urteil vom 18.03.2009
XII ZR 200/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 655
MDR 2009, 678
MietRB 2009, 162
NJ 2009, 290
NJW-RR 2009, 947
NZM 2009, 397
ZGS 2009, 245
ZMR 2009, 672
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 187/06
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 166/06

Wirksamkeit einer in Form einer Individualabrede vereinbarten Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume; Voraussetzungen einer Individualabrede bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext

BGH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 200/06

DRsp Nr. 2009/8460

Wirksamkeit einer in Form einer Individualabrede vereinbarten Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume; Voraussetzungen einer Individualabrede bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext

Zur Frage einer durch Individualabrede vereinbarten Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 23. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz der Kosten, die sie für die Endrenovierung der von ihr gemieteten Gewerberäume aufgewendet hat.

Mit Vertrag vom 24. November 1998 mietete die Klägerin von der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und zu 3 sind, Gewerberäume. Der Vertrag wurde einvernehmlich am 28. Februar 2005 beendet. Zu den Schönheitsreparaturen und der Instandhaltung enthält er u.a. folgende Klauseln:

§ 1 Mieträume

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