BGH - Urteil vom 20.07.2005
VIII ZR 199/04
Normen:
BGB § 557 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1512
MDR 2006, 82
NJW-RR 2005, 1464
NZM 2005, 735
WuM 2005, 581
ZMR 2005, 848
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 23.06.2004
AG Mannheim,

Wirksamkeit eines auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützten Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 199/04

DRsp Nr. 2005/13115

Wirksamkeit eines auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützten Mieterhöhungsverlangens

»Hat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser - nach § 557 Abs. 4 BGB - unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gesehen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BGB § 557 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr im Laufe des Rechtsstreits verstorbener und von ihr allein beerbter Ehemann, der ursprüngliche Kläger zu 2, mieteten aufgrund Vertrages vom 22. August 1987 eine Wohnung im Haus der Beklagten. Unter § 3 Ziffer 4 enthält der Mietvertrag folgende Regelung:

"Für sonstige Mietzinserhöhungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Fristen. Die Vermieter behalten sich vor, die Miete alle 2 Jahre zu prüfen u. evtl. neu festzulegen."