Nach Erledigung der Hauptsache, die durch Aufhebung des Kaufvertrags, zu dem die Antragsteller die Zustimmung des Verwalters und der Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt haben, eingetreten ist, haben die Antragsteller als Beschwerdeführer ihre zunächst zulässig eingelegte sofortige weitere Beschwerde auf die Kosten beschränkt. Damit ist gemäß § 47 WEG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 91 a ZPO ist dabei insbesondere auch der mutmaßliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Aufhebung der Kosten, d.h. hälftigen Teilung der Gerichtskosten und Nichtanordnung einer wechselseitigen Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten. Denn es ist völlig ungewiss, wie das Verfahren ohne Eintritt der Erledigung ausgegangen wäre.
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