BGH - Urteil vom 15.07.2009
VIII ZR 307/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 557a; BGB § 568 Abs. 1; BGB § 573c; BGB § 575 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1332
MietRB 2009, 314
NJW 2009, 3506
NZM 2009, 779
WuM 2009, 587
ZGS 2009, 488
ZMR 2010, 94
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5296/08
AG Erlangen, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 2114/07

Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetes Zimmer; Wirksamkeit eines beiderseitigen Kündigungsausschlusses bei Fehlen besonderer zusätzlicher Vorteile für den Mieter; Schutzwürdiges Bedürfnis eines Studenten nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität; Angemessenheit der Kontinuität einer Mietbeziehung mangels gewichtiger Interessen des Vermieters

BGH, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 307/08

DRsp Nr. 2009/22724

Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetes Zimmer; Wirksamkeit eines beiderseitigen Kündigungsausschlusses bei Fehlen besonderer zusätzlicher Vorteile für den Mieter; Schutzwürdiges Bedürfnis eines Studenten nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität; Angemessenheit der Kontinuität einer Mietbeziehung mangels gewichtiger Interessen des Vermieters

Zur Frage der Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetes Zimmer.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 1; BGB § 557a; BGB § 568 Abs. 1; BGB § 573c; BGB § 575 Abs. 4; BGB § 812 Abs. 1;

Tatbestand