Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Der Klägerin steht nach § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe (vgl. BGB -RGRK/Pikart 12. Aufl. § 985 Rdn. 29 m.w.N.) des streitigen Grundstücks zu. Der Beklagte hat kein Recht (mehr) zum Besitz, § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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