OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2011
20 W 500/08
Normen:
WEG § 10; WEG § 23;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 36/08
AG Bad Schwalbach, vom 19.11.2007

Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der WEG zur Hunde- und Katzenhaltung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 20 W 500/08

DRsp Nr. 2011/16251

Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der WEG zur Hunde- und Katzenhaltung

1. Enthält die Teilungserklärung eine Regelung, wonach in Ergänzung des § 23 WEG bestimmt wird, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen ist, so macht ein Verstoß hiergegen den Beschluss anfechtbar. 2. Eine stillschweigende Abänderung dieser Regelung durch ständige Übung, indem immer der Verwalter und die Verwaltungsbeiräte das Protokoll unterzeichnen, setzt das Bewusstsein der Wohnungseigentümer voraus, dass sie von der Teilungserklärung abweichen und eine Regelung für die Zukunft schaffen. 3. Ein Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig.

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 19.11.2007 -3 II ...- werden abgeändert.

Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen wird der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.2007 zu TOP 3 in vollem Umfang für ungültig erklärt.