Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 17.09.2012, Az. 1 XV 4/12, wird zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 17.09.2012, Az. 1 XV 4/12, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000,-- EUR
I.
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