OLG Stuttgart - Urteil vom 05.02.2013
101 U 7/12
Normen:
VO/EG Nr. 1782/2003 Art. 46 Abs. 2; BGB § 585; BGB § 134; BGB § 139;
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XV 4/12

Wirksamkeit eines Pachtvertrages mit Verpflichtung zur Weiterleitung sog. Top-Ups an den Verpächter

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 101 U 7/12

DRsp Nr. 2013/7436

Wirksamkeit eines Pachtvertrages mit Verpflichtung zur Weiterleitung sog. Top-Ups an den Verpächter

Ist die Verpflichtung des Pächters landwirtschaftlicher Flächen, dem Zahlungsansprüche aus der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 förmlich übertragen wurden, einen Teil der gezahlten Betriebsprämien (sogenannte Top-up's) an den Verpächter auszukehren, nach Auslegung des Vertrags als Teil der Pacht anzusehen, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 vor.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 17.09.2012, Az. 1 XV 4/12, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 17.09.2012, Az. 1 XV 4/12, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000,-- EUR

Normenkette:

VO/EG Nr. 1782/2003 Art. 46 Abs. 2; BGB § 585; BGB § 134; BGB § 139;

Gründe

I.