BGH - Urteil vom 04.04.2014
V ZR 110/13
Normen:
ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 138; WEG § 43; WEG § 44; WEG § 45 Abs. 1; ZVG § 90;
Fundstellen:
BauR 2014, 1525
MDR 2014, 1168
MietRB 2014, 204
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 903
NZM 2014, 522
ZMR 2015, 234
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 18/11
OLG Frankfurt am Main, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 241/11

Wirksamkeit eines verfahrensfehlerhaften Urteils hinsichtlich Erfassung aller relevanten Streitgenossen bzgl. Klärung des Gemeinschaftseigentums oder Sondereigentums von Teilen einer Wohnungseigentumsanlage

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen V ZR 110/13

DRsp Nr. 2014/9140

Wirksamkeit eines verfahrensfehlerhaften Urteils hinsichtlich Erfassung aller relevanten Streitgenossen bzgl. Klärung des Gemeinschaftseigentums oder Sondereigentums von Teilen einer Wohnungseigentumsanlage

Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen. Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 138; WEG § 43; WEG § 44; WEG § 45 Abs. 1; ZVG § 90;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.