OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.11.2012
12 U 124/21
Normen:
BGB § 873; BGB § 925; BGB § 133; BGB § 157; EGBGB Art. 186; EGBGB Art. 189;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 320/19

Wirksamkeit eines zwischen dem Inkrafttreten des BGB und der Anlegung der Grundbücher bestellten ÜberfahrtrechtsAuslegung einer Grunddienstbarkeit für uns und unsere Rechtsnachfolger im BesitzAbgrenzung von Grunddienstbarkeit und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 12 U 124/21

DRsp Nr. 2022/8392

Wirksamkeit eines zwischen dem Inkrafttreten des BGB und der Anlegung der Grundbücher bestellten Überfahrtrechts Auslegung einer Grunddienstbarkeit “für uns und unsere Rechtsnachfolger im Besitz" Abgrenzung von Grunddienstbarkeit und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit

1. Art. 189 Abs. 1 EGBGB steht der Begründung einer Grunddienstbarkeit nach §§ 873, 925 BGB in der Zwischenzeit bis zur Anlegung der Grundbücher nicht entgegen, sofern das dingliche Rechtsgeschäft mit dem hergebrachten System der öffentlichen Bücher zu vereinbaren war.2. Zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit, die "für uns und unsere Rechtsnachfolger im Besitz" bewilligt wurde, als Grunddienstbarkeit.

3. Jedenfalls bei paralleler Verwendung der Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ im Grundbucheintrag und der offensichtlich gegebenen Grundstücksbezogenheit der vereinbarten Berechtigung ist die Vereinbarung eines Überfahrtrechts "für uns und unsere Rechtsnachfolger im Besitz" als Grunddienstbarkeit auszulegen, die einem späteren Eigentümer zugute, kommen soll, und nicht als (rechtlich unzulässige) persönliche Dienstbarkeit zugunsten auch des späteren (erbrechtlichen) Rechtsnachfolgers.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.03.2021, Az. im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. 2. 3. 4.