BayObLG - Beschluss vom 13.10.2004
2Z BR 152/04
Normen:
WEG § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 61
NJW-RR 2005, 456
NZM 2005, 631
ZMR 2005, 462
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 469/03
AG Ansbach - Zweigstelle Rothenburg o.d.T. - UR II 8/02,

Wirksamkeit mündlicher Feststellung und Verkündung von Eigentümerbeschlüssen

BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 152/04

DRsp Nr. 2004/18080

Wirksamkeit mündlicher Feststellung und Verkündung von Eigentümerbeschlüssen

»Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Voraussetzung für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses sind aber nicht die Protokollierung des Beschlusses und die Beschlussfeststellung im Protokoll. Eine mündliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses ist ausreichend.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von 1990 bis zum 30.6.2003 vom Antragsgegner verwaltet wurde.

Mit Schreiben vom 22.11.2001 lud der Antragsgegner zur Eigentümerversammlung vom 3.12.2001 ein. Aufgrund eines weiteren Antrags des Antragstellers erhielt dieser am 1.12.2001 eine Ergänzung der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung vom 3.12.2001.

In der Eigentümerversammlung vom 18.6.1990 wurde der Antragsgegner ermächtigt, in Zukunft alle Reparaturen und Neuanschaffungen bis zum Wert von 5.000 DM in eigener Regie vornehmen zu lassen. In das Protokoll wurde diese Ermächtigung nicht aufgenommen.