A. Die Parteien streiten nach durch Einschreiben vom 13.12.2001 (Blatt 12) zum 31.12.2002 erfolgter Kündigung - und Beendigung - des gewerblichen Mietverhältnisses über Geschäftsräume im klägerischen Anwesen in, (vgl. Mietvertrag vom 26.5/30.6.1981; Blatt 6 ff.) über Rückbauverpflichtungen der Beklagten, wozu in § 4 Abs. 3 des Vertrages geregelt ist, dass der Mieter zwar bauliche Veränderungen am Mietobjekt vornehmen darf, ohne bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Wiederherstellung des alten Zustandes verpflichtet zu sein, allerdings statische bauliche Veränderungen der Zustimmung des Vermieters bedürfen.
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