KG - Beschluß vom 27.03.1996
24 W 6750/95
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)265a
FGPrax 1996, 136
KGR 1996, 135
NJW-RR 1996, 1102
NJWE-MietR 1996, 229
WuM 1996, 373
ZMR 1996, 389

Wirkung eines Eigentümerbeschlusses an einen Wohnungseigentümer mit der Aufforderung zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

KG, Beschluß vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 24 W 6750/95

DRsp Nr. 1997/1938

Wirkung eines Eigentümerbeschlusses an einen Wohnungseigentümer mit der Aufforderung zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

»Ein Eigentümerbeschluß, mit dem ein Wohnungseigentümer zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum aufgefordert und ihm eine Vorschußklage angedroht wird, ermöglicht lediglich die Rechtsverfolgung gegen ihn, begründet aber nicht selbständig eine Pflicht des Wohnungseigentümers zur Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums, selbst wenn der Eigentümerbeschluß bestandskräftig geworden ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;

Sachverhalt:

Die Rechtsvorgängerin des AntrG. baute die Dachgeschoßwohnung Nr. 15 mit einer Dachterrasse im Jahre 1990 aus. Die Isolierschicht unter dem Terrassenbelag ist undicht, so daß Feuchtigkeit in die darunter liegenden Räume der Wohnung gelangt. Der AntrG. ist aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des AG vom 28.9.1992 Eigentümer der Wohnung Nr. 15. Mit bestandskräftig gewordenem Eigentümerbeschluß vom 23.6.1994 zu TOP I.4) legte die Gemeinschaft fest, daß der AntrG. zur Instandsetzung der Terrasse aufgefordert und nach Ablauf einer Frist gegen ihn ein Vorschußanspruch gerichtlich geltend gemacht werden sollte. Der mit 45.000 DM bezifferten Vorschußforderung gegen den AntrG. hat das AG stattgegeben.

Fundstellen
DRsp I(152)265a
FGPrax 1996, 136
KGR 1996, 135