Die Rechtsvorgängerin des AntrG. baute die Dachgeschoßwohnung Nr. 15 mit einer Dachterrasse im Jahre 1990 aus. Die Isolierschicht unter dem Terrassenbelag ist undicht, so daß Feuchtigkeit in die darunter liegenden Räume der Wohnung gelangt. Der AntrG. ist aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des AG vom 28.9.1992 Eigentümer der Wohnung Nr. 15. Mit bestandskräftig gewordenem Eigentümerbeschluß vom 23.6.1994 zu TOP I.4) legte die Gemeinschaft fest, daß der AntrG. zur Instandsetzung der Terrasse aufgefordert und nach Ablauf einer Frist gegen ihn ein Vorschußanspruch gerichtlich geltend gemacht werden sollte. Der mit 45.000 DM bezifferten Vorschußforderung gegen den AntrG. hat das AG stattgegeben.
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