OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2005
I-3 Wx 92/05
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 109
OLGReport-Düsseldorf 2006, 67
WuM 2005, 797
ZfIR 2006, 39
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 794/04
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 45/04

Wohneigentumsrecht - Kostentragung für Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch von übrigen Wohnungseigentümern genehmigten Wintergarten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 92/05

DRsp Nr. 2005/19464

Wohneigentumsrecht - Kostentragung für Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch von übrigen Wohnungseigentümern genehmigten Wintergarten

»1. Gestatten die übrigen Wohnungseigentümer durch Beschluss die Errichtung eines Wintergartens bei "Selbstfinanzierung" durch den die bauliche Veränderung vornehmenden Wohnungseigentümer, so ist dieser allein verpflichtet, die im Bereich der Wintergartenkonstruktion durch Feuchtigkeitsschäden entstehenden Folgekosten zu tragen. 2. Diese Kostenlast geht, ohne dass es einer Grundbucheintragung bedarf, auf den Sondernachfolger des ausbauenden Wohnungseigentümers über.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 16 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligten zu 1 bis 8 bilden die eingangs bezeichnete Eigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 4 verwaltet wird. Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der im 5. Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung Nr. 6. Diese Wohnung verfügt über eine Terrasse, die nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum gehört. Bis zum 13.01.2004 war die Ehefrau des Beteiligten zu 1, die erstinstanzlich ebenfalls am Verfahren beteiligt gewesen ist, Voreigentümerin. Diese hatte die Wohnung von ihrer Mutter im Jahre 2002 erworben.