A.
Die Beteiligten zu 1 bis 8 bilden die eingangs bezeichnete Eigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 4 verwaltet wird. Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der im 5. Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung Nr. 6. Diese Wohnung verfügt über eine Terrasse, die nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum gehört. Bis zum 13.01.2004 war die Ehefrau des Beteiligten zu 1, die erstinstanzlich ebenfalls am Verfahren beteiligt gewesen ist, Voreigentümerin. Diese hatte die Wohnung von ihrer Mutter im Jahre 2002 erworben.
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