OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.07.2001
3 Wx 112/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 891 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 260
OLGReport-Düsseldorf 2002, 129
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 925/00
AG Düsseldorf - WEG 291 II 168/99 ,

Wohngeldanspruch - Treuhandverhältnis im Interesse des Voreigentümers - Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 112/01

DRsp Nr. 2001/13658

Wohngeldanspruch - Treuhandverhältnis im Interesse des "Voreigentümers" - Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers

»Schuldner des Wohngeldanspruchs ist bei einem im Interesse des "Voreigentümers" bestehenden Treuhandverhältnis der im Grundbuch eingetragene Eigentümer.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 891 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. macht als Verwalterin der o. a. Eigentumsanlage gegen die Beteiligte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Wohngelder geltend, und zwar

a) aus der Jahresabrechnung für 1997: 1842,59 DM.

b) die nach dem Wirtschaftsplan für 1998 geschuldeten Vorauszahlungen von 6.756,00 DM (12 mal 563,00 DM).

c) Wohngeldvorauszahlung für die Monate Januar bis Juli 1999 in Höhe von 6.363,00 DM (7 mal 909,00 DM).

Von den zu a) und b) verlangten Beträgen hat die Beteiligte zu 1. insgesamt 4000,00 DM, die im Zeitraum von Februar 1998 bis Januar 1999 gezahlt worden sind, in Abzug gebracht.

Ferner verlangt die Beteiligte zu 1. Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 3.146,72 DM. Sie hat dazu angegeben, dieser Betrag habe zu Lasten der Gemeinschaft für die Beseitigung eines durch einen Rohrbruch im Bereich des Sondereigentums der Beteiligten zu 2. aufgetretenen Schadens gezahlt werden müssen, da die Gebäudeversicherung diesen Teil des Gesamtschadens in Höhe von 15.206,90 DM nicht übernommen habe.