KG - Beschluss vom 15.06.2005
24 W 174/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 692
WuM 2005, 609
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 406/02 WEG - 06.05.2003,
AG Neukölln - 70 II 229/01 WEG,

Wohngeldforderung; Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

KG, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 24 W 174/03

DRsp Nr. 2005/10624

Wohngeldforderung; Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

»Rechnet ein Wohngeldschuldner mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung für die Gemeinschaft auf, reicht die allgemeine Erklärung, ein Mehrheitseigentümer, der mit der Sondereigentumsverwaltung mehrerer Wohnungen beauftragt ist, habe u.a. für den verklagten Wohngeldschuldner an Versorgungsbetriebe gezahlt, nicht aus. Das gilt erst recht, wenn der Wohngeldschuldner als Gesamtschuldner mit anderen Wohnungseigentümern verklagt war und eine eindeutige Zuordnung der Zahlungen des Sondereigentumsverwalters nicht ersichtlich ist.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 28 Abs. 5 ; BGB § 387 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind die Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 2, 16 und 28.