BayObLG - Beschluss vom 09.06.2004
2Z BR 32/04
Normen:
BGB § 415 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 16 Abs. 2 § 28 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 625
ZMR 2005, 214
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2832/03
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 34/02

Wohngeldforderung: Dritter als Schuldner - Aufrechnung

BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 32/04

DRsp Nr. 2004/12459

Wohngeldforderung: Dritter als Schuldner - Aufrechnung

»1. Soll anstelle des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers ein Dritter ausschließlich Schuldner der Wohngeldforderungen sein, bedarf es dazu einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist nicht schon dadurch erbracht, dass ein Dritter (Mieter) über mehrere Jahre hin unmittelbar Wohngeldzahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht hat. 2. Gegen eine bestandskräftige Jahresabrechnung können im Zahlungsverfahren Einwände gegen die materielle Richtigkeit der eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mehr erhoben werden. 3. Gegen Wohngeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn sie anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen.«

Normenkette:

BGB § 415 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 16 Abs. 2 § 28 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört ein im Erdgeschoß des Gebäudes gelegenes Teileigentum samt Kellerräumen, das von 1979 bis September 2001 an einen Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels vermietet war. Für das Eigentum der Antragsgegner wurde mit Beschluss vom 13.3.2002 die Zwangsverwaltung angeordnet.