I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört ein im Erdgeschoß des Gebäudes gelegenes Teileigentum samt Kellerräumen, das von 1979 bis September 2001 an einen Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels vermietet war. Für das Eigentum der Antragsgegner wurde mit Beschluss vom 13.3.2002 die Zwangsverwaltung angeordnet.
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