OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2001
3 Wx 7/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 83
NZM 2001, 540
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 432/00
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen II 227/99

Wohngeldzahlung durch Wohnungseigentümer - Verbot von Sammelüberweisungen - Bezeichnung der Tagesordnungspunkte und vorgesehenen Beschlussfassungen in Einladung zur Eigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 7/01

DRsp Nr. 2001/9305

Wohngeldzahlung durch Wohnungseigentümer - Verbot von "Sammelüberweisungen" - Bezeichnung der Tagesordnungspunkte und vorgesehenen Beschlussfassungen in Einladung zur Eigentümerversammlung

»1. Im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz können die Wohnungseigentümer bezüglich der Zahlung der Wohngelder "Sammelüberweisungen" verbieten und Einzelüberweisungen unter Angabe der Wohnung, für welche die Zahlung geleistet wird, verlangen.2. Zur Frage einer hinreichenden Bezeichnung der Tagesordnungspunkte und vorgesehenen Beschlussfassungen in der Einladung zur Versammlung der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Mitglieder der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 30.06.1999 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 3 die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung für das Jahr 1998 genehmigt.

Unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben sie folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 5:

Die Eigentümer haben die von ihnen geschuldeten monatlichen Wohngelder pro Wohnung jeweils gesondert unter Angabe der Wohnungsnummer und des Verwendungszweckes einzuzahlen. Sammelüberweisungen sind nicht mehr zulässig.

TOP 6: