OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2004
20 W 34/02
Normen:
WEG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 600/00 - 10.12.2001,
AG Frankfurt/Main, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 365/99

Wohnungseigentüm: Zweitbeschluss über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 34/02

DRsp Nr. 2005/488

Wohnungseigentüm: Zweitbeschluss über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit

»Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Allerdings kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschluss berücksichtigt.«

Normenkette:

WEG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Liegenschaft, wobei die Antragstellerin Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1 ist.

Am 14.04.1999 fasste die Wohnungseigentümerversammlung unter anderem zu Tagesordnungspunkt 5 verschiedene Beschlüsse:

Tagesordnungspunkt 5.2: Abschluss eines Mietvertrages der Wohnungseigentümer mit der Antragstellerin über die vor der Wohnung Nr. 1 gelegene Gartenfläche für zunächst 30 Jahre gegen einmalige Zahlung von 2.500,-- DM.

Tagesordnungspunkt 5.3: Anbringung einer Markise vor der Wohnung Nr. 1.

Tagesordnungspunkt 5.4:

Genehmigung der von der Antragstellerin neu angebrachten nunmehr zum Treppenhaus hin sich öffnenden Wohnungseingangstür.

Tagesordnungspunkt 5.5: Versetzen der Teppichklopfstange um ca. 2,5 m in die Mitte des Gartens.