OLG Thüringen - Beschluss vom 22.10.2001
6 W 482/01
Normen:
WEG § 21 § 23 § 15 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 511
OLGReport-Jena 2002, 7
OLGReport-Jena 2003, 7
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 81/01

Wohnungseigentümerbeschluß; Beschlusskompetenz

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 6 W 482/01

DRsp Nr. 2001/16603

Wohnungseigentümerbeschluß; Beschlusskompetenz

»1. Im Beitragsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner. Antragsteller sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.2. Bei der Entscheidung über die Durchführung eines das Gemeinschaftseigentum betreffenden selbständigen Beweisverfahrens und die Erhebung einer Sonderumlage für die dazu erforderlichen Kosten handelt es sich auch dann um eine Maßnahme der Verwaltung im Sinne des § 21 WEG, wenn für den zu untersuchenden Bereich ein Sondernutzungsrecht bestellt ist.«

Normenkette:

WEG § 21 § 23 § 15 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft S., N.- Straße ... und .... Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren einzeln stehenden Häusern. In einem der Häuser befinden sich 12 Wohnungen, die sämtlich im Sondereigentum des Antragsgegners stehen.