»1. Eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft liegt vor, wenn bei einer Vorratsteilung nach § 8WEG wirksame schuldrechtliche Erwerbsverträge mit den Wohnungseigentumsanwärtern geschlossen worden sind und diese die Eigentumswohnung nicht nur in Besitz genommen haben, sondern wenn für sie auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Wohnungsgrundbücher bereits angelegt sind der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1990, 101 ff.; BayObLG FGPrax 1998, 17, 18)2. Rechtlich in Vollzug gesetzt ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn mindestens zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind (vgl. OLG Hamm, WuM 2000, 319, 320 m.w.N.).
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