BayObLG - Beschluß vom 09.10.1997
2Z BR 86/97
Normen:
WEG § 25 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)306b
FGPrax 1998, 17
WE 1998, 157
WuM 1998, 178
ZMR 1998, 101
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1306/97
AG Fürth 4 UR II 120/96 ,

Stimmrecht des Mitglieds einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 86/97

DRsp Nr. 1998/1194

Stimmrecht des Mitglieds einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft

»Das Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft verliert sein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nicht dadurch, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Eintragung des teilenden Grundstückseigentümers und mindestens eines weiteren Erwerbers im Grundbuch rechtlich in Vollzug gesetzt wird. Ein solches Mitglied hat ein eigenes und kein vom Veräußerer abgeleitetes Stimmrecht.«

Normenkette:

WEG § 25 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Als Eigentümer des als "Getränkemarkt" bezeichneten Teileigentums ist noch der frühere Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, der durch Teilung im Jahr 1992 Wohnungseigentum geschaffen und als Bauträger das Wohn-und Geschäftshaus errichtet hat. Die Antragstellerin hat von ihm das Teileigentum gekauft. Der Besitz ist übergegangen. Im Wohnungsgrundbuch ist die Antragstellerin noch nicht eingetragen; ihr Eigentumverschaffungsanspruch ist jedoch durch eine Vormerkung gesichert.