I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Als Eigentümer des als "Getränkemarkt" bezeichneten Teileigentums ist noch der frühere Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, der durch Teilung im Jahr 1992 Wohnungseigentum geschaffen und als Bauträger das Wohn-und Geschäftshaus errichtet hat. Die Antragstellerin hat von ihm das Teileigentum gekauft. Der Besitz ist übergegangen. Im Wohnungsgrundbuch ist die Antragstellerin noch nicht eingetragen; ihr Eigentumverschaffungsanspruch ist jedoch durch eine Vormerkung gesichert.
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