AG Tempelhof-Kreuzberg 72 II 162/00 WEG - 06.03.2001,
Wohnungseigentümergemeinschaft; Zur Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung eines Wohnungseigentümers mit den verbleibenden Wohnungseigentümern über die Nutzung bisherigen Gemeinschaftseigentums
KG, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 24 W 242/02
DRsp Nr. 2004/10159
Wohnungseigentümergemeinschaft; Zur Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung eines Wohnungseigentümers mit den verbleibenden Wohnungseigentümern über die Nutzung bisherigen Gemeinschaftseigentums
1. In Verwaltungsangelegenheiten, in denen eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht besteht, kann ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und einem einzelnen Wohnungseigentümer dadurch zustande kommen, dass dieser eine Leistung gegen eine Gegenleistung anbietet und dieses Vertragsangebot allstimmig angeboten wird. Der Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5WEG steht dem nicht entgegen, weil die doppelte Beteiligung des Vertragspartners beiderseits gewollt ist.2. Eine in der Wohnungseigentümerversammlung zwischen den verbleibenden Wohnungseigentümern und einem der Wohnungseigentümer geschlossene vertragliche Vereinbarung, durch die letzterem gegen Einmalzahlung eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Fläche zur dauernden Nutzung als Sondereigentum überlassen wird, ist ohne grundbuchmäßige Erfassung der Rechtsänderung unwirksam.3. Zur Unwirksamkeit der Vereinbarung gem. § 779BGB