KG - Beschluss vom 29.03.2004
24 W 242/02
Normen:
WEG § 15 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 25 Abs. 5 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 218
KGReport 2004, 501
NZM 2004, 552
WuM 2004, 369
ZMR 2005, 645
ZfIR 2004, 907
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 314/01 WEG - 11.06.2002,
AG Tempelhof-Kreuzberg 72 II 162/00 WEG - 06.03.2001,

Wohnungseigentümergemeinschaft; Zur Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung eines Wohnungseigentümers mit den verbleibenden Wohnungseigentümern über die Nutzung bisherigen Gemeinschaftseigentums

KG, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 24 W 242/02

DRsp Nr. 2004/10159

Wohnungseigentümergemeinschaft; Zur Frage der Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung eines Wohnungseigentümers mit den verbleibenden Wohnungseigentümern über die Nutzung bisherigen Gemeinschaftseigentums

1. In Verwaltungsangelegenheiten, in denen eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht besteht, kann ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und einem einzelnen Wohnungseigentümer dadurch zustande kommen, dass dieser eine Leistung gegen eine Gegenleistung anbietet und dieses Vertragsangebot allstimmig angeboten wird. Der Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5 WEG steht dem nicht entgegen, weil die doppelte Beteiligung des Vertragspartners beiderseits gewollt ist. 2. Eine in der Wohnungseigentümerversammlung zwischen den verbleibenden Wohnungseigentümern und einem der Wohnungseigentümer geschlossene vertragliche Vereinbarung, durch die letzterem gegen Einmalzahlung eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Fläche zur dauernden Nutzung als Sondereigentum überlassen wird, ist ohne grundbuchmäßige Erfassung der Rechtsänderung unwirksam. 3. Zur Unwirksamkeit der Vereinbarung gem. § 779 BGB

Normenkette:

WEG § 15 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 25 Abs. 5 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: