OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2001
3 Wx 120/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1594
NZM 2001, 958
OLGReport-Düsseldorf 2002, 219
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 407/00
AG Krefeld - WEG 38 UR II 92/00 ,

Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung - Beseitigungsanspruch - Verweis auf fehlerhaften Estrich - unverhältnismäßiger Kostenaufwand

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 120/01

DRsp Nr. 2001/13660

Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung - Beseitigungsanspruch - Verweis auf fehlerhaften Estrich - unverhältnismäßiger Kostenaufwand

»1. Ein Wohnungseigentümer darf den - zum Sondereigentum gehörenden - Bodenbelag seiner Wohnung entfernen und durch einen anderen Bodenbelag ersetzen.2. Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus (§ 14 Nr. 1 WEG), so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.3. Kann die Störung durch eine Wiederherstellung des früheren Bodenbelags oder durch Verlegung von Teppichboden beseitigt werden, so kann sich der Störer nicht dadurch entlasten, dass er auf eine möglicherweise gegebene Mangelhaftigkeit des - zum Gemeinschaftseigentum gehörenden - Estrichs verweist, wenn die Untersuchung und eventuelle Instandsetzung des Estrichs ein Mehrfaches an Kosten verursachen würde.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 1004 ;

Gründe:

I.