I.
Die Beteiligten zu 1) bis 80) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die Beteiligte zu 81) ist die Verwalterin.
Die Aufteilung des Grundstückseigentums und die Bildung von Sondereigentum ist erfolgt durch die Teilungsvereinbarung vom 02.06.1971 (UR-Nr. 123/1971 des Notars).
Dort heißt es auf Seite 19 unter § 2, daß bestimmte Gegenstände zum Sondereigentum gehören, insbesondere:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|