OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.06.2001
3 Wx 132/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 731
NZM 2002, 349
NZM 2002, 349
OLGReport-Düsseldorf 2002, 220
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 419/00
AG Krefeld - 38 UR II 132/99 WEG ,

Wohnungseigentum - Kostenverteilung - Änderung - tatsächlicher Verbrauch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 132/01

DRsp Nr. 2001/13662

Wohnungseigentum - Kostenverteilung - Änderung - tatsächlicher Verbrauch

»Zum Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels dahin, dass die Wasser- und Entwässerungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch und nicht - wie in der Teilungserklärung bestimmt - nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen abgerechnet werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist mit einem Miteigentumsanteil von 792,1/10.000,00 DM und als Sondereigentümerin des im Aufteilungsplan mit "II" bezeichneten Ladenlokals Mitglied der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft.

In § 10 der Teilungserklärung ist hinsichtlich der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums u. a. unter 1a Betriebskosten folgendes bestimmt: