OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2001
15 W 20/01
Normen:
WEG § 25 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 185
NZM 2001, 1086
OLGReport-Hamm 2001, 375
ZMR 2001, 1004
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 209/00
AG Essen (WEG) - 96 II 100/00 ,

Wohnungseigentum - Nießbrauch - Stimmrecht des Wohnungseigentümers - Nutzung und Verwaltung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 15 W 20/01

DRsp Nr. 2001/13036

Wohnungseigentum - Nießbrauch - Stimmrecht des Wohnungseigentümers - Nutzung und Verwaltung

»Ist das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet, dann hat gleichwohl in allen Angelegenheiten, die die Nutzung des belasteten Sondereigentums oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, der Wohnungseigentümer und nicht der Nießbraucher das Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von der Rechtsprechung des KG und OLG Hamburg).«

Normenkette:

WEG § 25 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Anlage, die von dem Beteiligten zu 6) verwaltet wird. Nach der Teilungserklärung vom 20.04.1972 ist das Eigentum nach § 8 WEG in 10 Miteigentumsanteile aufgeteilt worden:

- einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr.1,

- einem Miteigentumsanteil von 92/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 45,98 qm großen Wohnung Nr.2,

- einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr.3,

- einem Miteigentumsanteil von 92/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 45,98 qm großen Wohnung Nr.4,

- einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr.5,