I.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Anlage, die von dem Beteiligten zu 6) verwaltet wird. Nach der Teilungserklärung vom 20.04.1972 ist das Eigentum nach § 8 WEG in 10 Miteigentumsanteile aufgeteilt worden:
- einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr.1,
- einem Miteigentumsanteil von 92/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 45,98 qm großen Wohnung Nr.2,
- einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr.3,
- einem Miteigentumsanteil von 92/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 45,98 qm großen Wohnung Nr.4,
- einem Miteigentumsanteil von 179/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der 89,48 qm großen Wohnung Nr.5,
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