OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2001
3 Wx 79/01
Normen:
BGB § 910 ; WEG § 13 § 14 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 81
NZM 2001, 861
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 348/00
WEG AG Mettmann - 7 II a 2/99,

Wohnungseigentum - Selbsthilferecht - Überhang - Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 79/01

DRsp Nr. 2001/12953

Wohnungseigentum - Selbsthilferecht - Überhang - Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer

»Das gemäß § 910 BGB im Falle des Überhangs gegebene Selbsthilferecht des Eigentümers ist im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 910 ; WEG § 13 § 14 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentumsanlage ist terrassenförmig ausgestaltet. Die Terrasse der Beteiligten zu 1., die versetzt über der Terrasse der Beteiligten zu 2. angeordnet ist, wird an einer Seite durch Pflanzkübel begrenzt, in denen sich mehrere Tannen und sonstige Pflanzen befinden, unter anderem eine Edeltanne (vgl. die Lichtbilder Bl. 8 d. A.). Diese Edeltanne hing teilweise über, und zwar in den Luftraum Über der Terrasse der Beteiligten zu 2., wie diese vorgetragen haben. Die Beteiligten zu 2. haben die Edeltanne beschnitten.