OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.08.2001
3 Wx 187/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 302
NZM 2001, 1039
OLGReport-Düsseldorf 2002, 1
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 48/01
AG Rheinberg - 23 II 30/00 WEG ,

Wohnungseigentum - Sonderumlage - Zahlungspflicht des Erwerbers ab Entstehen der Forderung - Verteilungsmaßstab

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 187/01

DRsp Nr. 2001/13653

Wohnungseigentum - Sonderumlage - Zahlungspflicht des Erwerbers ab Entstehen der Forderung - Verteilungsmaßstab

»1. Zur anteiligen Zahlung einer zur Beseitigung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten beschlossenen Sonderumlage ist auch ein Wohnungseigentümer verpflichtet, der sein Wohnungseigentum zwar vor der Beschlussfassung, aber erst nach Entstehen der zu deckenden Forderungen erworben hat.2. Die Bestimmung der anteilmäßigen Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers muss sich grundsätzlich an dem sich aus der Gemeinschaftsordnung oder dem Gesetz ergebenden Verteilungsmaßstab orientieren.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 21.01.2000 Mitglied der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hat sein Wohnungseigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 01.12.1999 erworben. In dem Vertrag unterwarf er sich allen Regelungen der Teilungserklärung. Diese bestimmt in § 6 u. a.,

"im Falle der Veräusserung haftet der Erwerber neben dem Veräusserer als Gesamtschuldner für etwaige Rückstände gegenüber der Gemeinschaft."