Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 21.01.2000 Mitglied der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hat sein Wohnungseigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 01.12.1999 erworben. In dem Vertrag unterwarf er sich allen Regelungen der Teilungserklärung. Diese bestimmt in § 6 u. a.,
"im Falle der Veräusserung haftet der Erwerber neben dem Veräusserer als Gesamtschuldner für etwaige Rückstände gegenüber der Gemeinschaft."
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