OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.01.2005
I-3 Wx 306/04
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 8 ; WEG § 10 ; WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 139 ;
Fundstellen:
DNotZ 2005, 696
OLGReport-Düsseldorf 2005, 146
ZfIR 2005, 478
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 46/04
AG Wuppertal - 95 UR II 162/03 WEG,

Wohnungseigentum - Verbot baulicher Veränderungen in Teilungserklärung; Nichtigkeit eines genehmigenden Eigentümerbeschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 306/04

DRsp Nr. 2005/1752

Wohnungseigentum - Verbot baulicher Veränderungen in Teilungserklärung; Nichtigkeit eines genehmigenden Eigentümerbeschlusses

»Durch die Teilungserklärung können in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG Veränderungen an den für Bestand oder Sicherheit erforderlichen Gebäudeteilen auch dann verboten werden, wenn die Maßnahme andere Wohnungseigentümer nicht wesentlich beeinträchtigt würde.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 8 ; WEG § 10 ; WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 139 ;

Entscheidungsgründe:

I.