OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.02.2004
3 W 251/03
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; ZPO § 559 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 465
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 298/03
AG Koblenz - 133 UR II 25/02.WEG,

Wohnungseigentum: Bauliche Veränderung der Wohnanlage durch Anbringen einer Markise

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 3 W 251/03

DRsp Nr. 2004/3618

Wohnungseigentum: Bauliche Veränderung der Wohnanlage durch Anbringen einer Markise

»Die Feststellung, ob eine ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Anbringung einer Markise) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, obliegt grundsätzlich den Tatrichtern. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; ZPO § 559 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind die Eigentümer der von dem Verfahren betroffenen Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 8) verwaltet wird.

Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gehören nebeneinander liegende Wohnungen im dritten Geschoß. Diese haben auf der von der Straßenfront abgewandten Nordseite des Gebäudes jeweils einen Balkon, wobei die Balkonflächen der Wohnungen durch eine Glasscheibe voneinander getrennt sind.

Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2002 ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer über ihrem Balkon eine 5 m lange und auf eine Breite von 1,5 m ausfahrbare Markise anbringen lassen; diese ist in der Bodenplatte des Balkons der Oberliegerwohnung verankert.