I.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind die Eigentümer der von dem Verfahren betroffenen Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 8) verwaltet wird.
Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gehören nebeneinander liegende Wohnungen im dritten Geschoß. Diese haben auf der von der Straßenfront abgewandten Nordseite des Gebäudes jeweils einen Balkon, wobei die Balkonflächen der Wohnungen durch eine Glasscheibe voneinander getrennt sind.
Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2002 ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer über ihrem Balkon eine 5 m lange und auf eine Breite von 1,5 m ausfahrbare Markise anbringen lassen; diese ist in der Bodenplatte des Balkons der Oberliegerwohnung verankert.
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