OLG Hamm - Beschluss vom 18.09.2006
15 W 88/06
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 69
OLGReport-Hamm 2007, 430
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 76/05
AG Essen-Steele - 10 II 49/04 WEG - 25.04.2005,

Wohnungseigentum: Erneuerung einer Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes als modernisierende Instandsetzung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 15 W 88/06

DRsp Nr. 2007/1753

Wohnungseigentum: Erneuerung einer Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes als modernisierende Instandsetzung

»1. Eine Instandsetzungsmaßnahme kann auch dann vorliegen, wenn die Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes erneuert wird.2. Die Wohnungseigentümer handeln im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wenn sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der Außenfassade die Anbringung einer bislang fehlenden Dämmung der Kellerdecken einschließen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 31) sind die Mitglieder der eingangs genannten, im Jahr 1970 errichteten Anlage, die aus drei jeweils dreistöckigen Häusern mit insgesamt 32 Wohnungen besteht. Die Beteiligte zu 31) ist die Verwalterin der Wohnanlage.

Am 27.05.2004 fasste die Eigentümerversammlung folgende Beschlüsse:

Tagesordnungspunkt 1 A