Wohnungseigentum: Zuständigkeit für die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts- Zulässigkeit eines neuen Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 3 W 197/01
DRsp Nr. 2002/2924
Wohnungseigentum: Zuständigkeit für die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts- Zulässigkeit eines neuen Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren
»Die Bindungswirkung gemäß § 17 a Abs. 5GVG gilt nicht, wenn eine Partei bereits erstinstanzlich die Zuständigkeit des (Wohnungseigentums-)gerichts gerügt hat und das Gericht erster Instanz das durch § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgegebene Verfahren nicht eingehalten hat.Die Streitfrage der Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist jedenfalls dann vor dem Prozessgericht auszutragen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung hergeleitet und außerdem nicht nur innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgetragen wird (hier: Verwalter vertritt auch die Wohnungseigentümer des begünstigten Nachbarhauses).Da die dritte Instanz allein der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient, können in ihr keine neuen Sachanträge gestellt werden.«