KG - Beschluss vom 14.01.2005
24 W 77/04
Normen:
WEG § 47 ; BGB § 276 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 533
NZM 2005, 462
WuM 2005, 362
ZMR 2005, 724
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 162/03 WEG - 10.05.2004,
AG Tempelhof-Kreuzberg - 72 II 211/02 WEG - 07.02.2003,

Wohnungseigentumsgesetz: Vermeidbare Mehrkosten im gerichtlichen Wohngeldverfahren aufgrund Verwalterverschuldens

KG, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 24 W 77/04

DRsp Nr. 2005/5349

Wohnungseigentumsgesetz : Vermeidbare Mehrkosten im gerichtlichen Wohngeldverfahren aufgrund Verwalterverschuldens

»Leitet der Wohnungseigentumsverwalter ein gerichtliches Wohngeldverfahren gegen einen Wohnungseigentümer ein und teilt er dem Gericht im Verhandlungstermin nicht die sechs Wochen zuvor erfolgte Zahlung des Wohngelds mit und erklärt er auch nicht das Verfahren wegen des Wohngelds in der Hauptsache für erledigt, hat der Verwalter die vermeidbaren Mehrkosten des weiteren Verfahrens zu tragen.«

Normenkette:

WEG § 47 ; BGB § 276 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.