OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2005
I-3 Wx 89/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 3 § 26 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1606
NZM 2005, 828
OLGReport-Düsseldorf 2006, 1
ZMR 2006, 57
ZfIR 2006, 383
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 195/04
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 236/02

Wohnungseigentumsrecht - Abberufung des Verwalters wegen Versäumung eines ausreichenden Gebäudeversicherungsschutzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 89/05

DRsp Nr. 2005/17241

Wohnungseigentumsrecht - Abberufung des Verwalters wegen Versäumung eines ausreichenden Gebäudeversicherungsschutzes

»1. Nimmt die Teilungserklärung auf den als Anlage beigefügten Verwaltervertrag Bezug, der die vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund erlaubt, so ist die Auslegung gerechtfertigt, dass auch die Abberufung des Verwalters eines wichtigen Grundes bedarf. 2. Ein wichtiger Abberufungsgrund kann darin erblickt werden, dass es der Verwalter über Monate hinweg versäumt hat, für einen ausreichenden Gebäudeversicherungsschutz zu sorgen. Dies setzt jedoch voraus, dass im Zeitraum der Pflichtverletzung zumindest eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden hat.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 3 § 26 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2.) bilden die eingangs näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1.) war ihre erste Verwalterin. Die Beteiligte zu 3.) ist die derzeitige Verwalterin aufgrund des Bestellungsbeschlusses vom 21.11.2002.

Die Teilungserklärung datiert vom 14.04.2000. Sie bestimmt in § 11 Nr. 1:

"Zum ersten Verwalter wird:

Frau H. geborene B., ,

bestellt für die Zeit ab dem 1. des Monats der erstmaligen Nutzung eines Wohnungs- bzw. Teileigentums der Gemeinschaft bis zum 31.12. des Gründerjahres und darüber hinaus noch weitere vier Jahre.