I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von zwei zu Top 32 und Top 33 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.7.2002 gefassten Beschlüssen, die der Beteiligte zu 1) als Wohnungseigentümer der Anlage in Hamburg rechtzeitig angefochten hat. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 2.7.2003 und des Landgerichts Hamburg vom 25.2.2004 verwiesen.
Beide Vorinstanzen haben die gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage als Antragsgegner gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Begründung der erwähnten Beschlüsse wird Bezug genommen.
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