OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2004
20 W 460/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3 ; WEG § 28 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 642/99 - 31.10.2002,
AG Frankfurt am Main - 65 UR II 122/98 WEG,

Wohnungseigentumsrecht - Hauptsacheerledigung im Anfechtungsverfahren; Entlastung des Verwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 20 W 460/02

DRsp Nr. 2005/474

Wohnungseigentumsrecht - Hauptsacheerledigung im Anfechtungsverfahren; Entlastung des Verwalters

»1. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren. 2. Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist. 3. Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verfahrensrechtlich unbeachtlich. 4. Zur Erledigung der Hauptsache im Anfechtungsverfahren betreffend einen Beschluss über die Entlastung eines Verwalters.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3 ; WEG § 28 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Antragstellerin und Antragsgegner bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Liegenschaft, die Beteiligte zu 1) ist die Verwalterin. Die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsanordnung befinden sich in der Stammakte des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 303/84.