KG - Beschluss vom 31.10.2005
24 W 195/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 3 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 173
ZMR 2006, 223
ZfIR 2006, 224
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 264/00 WEG - 27.04.2001,
AG Berlin-Köpenick, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 107/99

Wohnungseigentumsrecht - spätere Korrektur der Jahresabrechnung durch Mehrheitsbeschluss

KG, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 24 W 195/01

DRsp Nr. 2006/699

Wohnungseigentumsrecht - spätere Korrektur der Jahresabrechnung durch Mehrheitsbeschluss

»Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Gesamtbetrag wegen "doppelt abgerechneter Kosten" allgemein in den Jahresabrechnungen 1997 und 1998 den Eigentümern "gutzubuchen", diesen Betrag zunächst nach dem Ursprung auf die betroffenen Häuser und danach nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer aufzuteilen, sind allenfalls die Gesamtabrechnungen 1997 und 1998 bereits geändert, während die modifizierten Einzelabrechnungen erst noch beschlossen werden müssen und zunächst noch nicht geändert sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 3 § 28 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 350 der Wohnanlage. Sein Miteigentumsanteil beträgt 17.071,55/100.000. Seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 25. November 1998. Die weiteren Beteiligten sind die übrigen Wohnungseigentümer in der genannten Anlage, die aus insgesamt 438 Einheiten besteht.