KG - Beschluss vom 19.07.2004
24 W 45/04
Normen:
WEG § 45 ; WEG § 23 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 279
KGReport 2005, 15
NZM 2004, 913
WuM 2004, 570
ZMR 2004, 858
ZfIR 2004, 1035
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 201/03 WEG,
AG Charlottenburg - 72/70 II 351/02 WEG,

Wohnungseigentumsrecht - Zur Wirksamkeit der Beendigung

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 45/04

DRsp Nr. 2004/13476

Wohnungseigentumsrecht - Zur Wirksamkeit der Beendigung

1. Auch wenn von dem wohnungseigentumsrechtlichen Akt der Abberufung des Verwalters grundsätzlich die Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden ist, liegt in einem Eigentümerbeschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages regelmäßig auch die Abberufung des Verwalters. 2. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, einen neuen Verwalter zu bestellen, enthält in der Regel die Abberufung des bisherigen Verwalters, der mit dem Zugang der Abberufungserklärung auch seine Organstellung verliert. 3. Der Umstand, dass die Ablösung der Verwaltung in dem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung nicht aufgeführt gewesen ist, ist rechtlich unerheblich für die Wirksamkeit des Kündigungs- (und Abberufungs-)beschlusses. Eine Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 WEG führt nicht zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses, sondern allenfalls zu dessen Anfechtbarkeit. 4. Eine wirksame Abberufung des Verwalters begründet dessen Pflicht zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen.

Normenkette:

WEG § 45 ; WEG § 23 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.