OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.06.2004
5 W 17/04
Normen:
BGB § 139 ; BGB § 876 ; BGB § 877 ; WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 261/03
AG Saarbrücken - 1 WEG II 167/02,

Wohnungseigentumsrecht: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 5 W 17/04

DRsp Nr. 2004/16544

Wohnungseigentumsrecht: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

»Zur Abänderung des in einer Teilungserklärung enthaltenen Schlüssels für die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.«

Normenkette:

BGB § 139 ; BGB § 876 ; BGB § 877 ; WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage " " in -. Diese Anlage besteht aus 2 Gebäudekomplexen, nämlich "Haus 2" und "Haus 4". Am 16. 05. 1975 beschloss die Eigentümerversammlung, dass - um eine Abrechnung durch das EDV Programm der Verwalterin buchungstechnisch zu ermöglichen - eine formale Trennung der Verwaltung der beiden Hauser vorgenommen werden sollte. In der Folge wurden auch die nach der Teilungserklärung zu bildenden Instandhaltungsrücklagen für die beiden Häuser getrennt geführt, d.h. die Rücklagen nur noch für Ausgaben in dem jeweiligen Haus verbraucht.

Die Eigentümerversammlung fasste am 06. 11. 2002 unter TOP 1 den Beschluss, eine wirtschaftliche Trennung der Gebäudekomplexe durchzuführen. Insbesondere sollten getrennte Entscheidungen über die Investitionen der Häuser, eine entsprechende Beschränkung der Haftungsregelungen der Teilungserklärung und eine getrennte Entscheidung über die Abrechnung der laufenden Betriebskosten erfolgen.