OLG Hamburg - Beschluss vom 16.08.2004
2 Wx 55/02
Normen:
BGB § 670 ; BGB § 675 ; WEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 98
ZMR 2004, 932
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.06.2002

Wohnungseigentumsrecht: Ausgleichungspflicht der Wohnungseigentümer hinsichtlich eines offenen Treuhandkontos

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 55/02

DRsp Nr. 2004/18060

Wohnungseigentumsrecht: Ausgleichungspflicht der Wohnungseigentümer hinsichtlich eines offenen Treuhandkontos

»1. Der Verwalter kann grundsätzlich von den Wohnungseigentümern Aufwendungsersatz verlangen, wenn ein offenes Treuhandkonto einen Fehlbestand aufweist. 2. Ein entsprechender Anspruch setzt jedoch voraus, dass die dem Aufwendungsersatz zugrunde liegenden Forderungen fällig sind und dass der Sollstand auf dem Treuhandkonto vom Verwalter ausgeglichen wurde.«

Normenkette:

BGB § 670 ; BGB § 675 ; WEG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Antragstellerin, die von Januar 1997 bis Dezember 1999 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft war, macht als ehemalige, von den Wohnungseigentümern gekündigte Verwalterin vorrangig gegen die einzelnen Wohnungseigentümer den Ersatz von Aufwendungen geltend.