Entscheidungsgründe:
Das gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel gegen die im Beschlusstenor angeführte Entscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg, weil es unbegründet ist.
I.