OLG Hamburg - Beschluss vom 21.09.2004
2 Wx 93/03
Normen:
WEG § 1 Abs. 6 ; WEG § 18 Abs. 1 ; WEG § 18 Abs. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 22 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 127
ZMR 2005, 69
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.07.2003

Wohnungseigentumsrecht: Auslegung einer Teilungserklärung - Beteiligung von Teileigentümern u. a. an den Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 93/03

DRsp Nr. 2004/18056

Wohnungseigentumsrecht: Auslegung einer Teilungserklärung - Beteiligung von Teileigentümern u. a. an den Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum

»1. Bei Auslegung einer Teilungserklärung ist, wie bei anderen Grundbucheintragungen, auch auf den Wortlaut und Sinn der Eintragungen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt. 2. Zur Frage, ob die Teileigentümer der in der Wohnungseigentumsanlage befindlichen Kraftfahrzeugstellplätze nach der im Streitfall auszulegenden Teilungserklärung an den Kosten für die Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage mit Wasserzählern im Gemeinschaftseigentum, an einer Sonderumlage und an den in den Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen enthaltenen Kosten für das Gemeinschaftseigentum zu beteiligen sind«

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 6 ; WEG § 18 Abs. 1 ; WEG § 18 Abs. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 22 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

Das gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel gegen die im Beschlusstenor angeführte Entscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg, weil es unbegründet ist.

I.